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ZK2 2018 81

Beweisanordnung gegenüber Drittpersonen

Schwyz · 2019-01-21 · Deutsch SZ
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Beweisanordnung gegenüber Drittpersonen | Zivilprozessuale Fragen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. Januar 2019ZK2 2018 81MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Beschwerdeführerin,gegen1.B.________,Klägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,2.D.________,Beklagter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,betreffendBeweisanordnung gegenüber Drittpersonen(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Oktober 2018, ZEO 2017 025);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Zwischen B.________ (nachfolgend Klägerin) und D.________ (nachfolgend Beklagter) ist das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Einsiedeln hängig (Proz. ZEO 2017 025). Mit Verfügung vom 17. September 2018 setzte die Vor­instanz der A.________ Frist bis zum 28. September 2018 an, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31. Dezember 2017 zuzustellen (Vi-act. D 26). Nachdem die A.________ dieser Aufforderung keine Folge leistete, verfügte die Vor­instanz am 8. Oktober 2018 was folgt (Vi-act. D 29):Der A.________, wird eine nichterstreckbare Frist von zehn Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung angesetzt, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31.12.2017 dem Einzelrichter Einsiedeln zuzustellen.Im Säumnisfall wird eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 und die zwangsweise Durchsetzung angeordnet.Bezüglich der Mitwirkungspflicht Dritter, deren Verweigerungsrecht und die Sanktionen unberechtigter Verweigerung wird auf S. 2 f. (insbesondere auf

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,Beschwerdeführerin,gegen1.B.________,Klägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,2.D.________,Beklagter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Beweisanordnung gegenüber Drittpersonen

a) Zwischen B.________ (nachfolgend Klägerin) und D.________ (nachfolgend Beklagter) ist das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Einsiedeln hängig (Proz. ZEO 2017 025). Mit Verfügung vom 17. September 2018 setzte die Vor­instanz der A.________ Frist bis zum 28. September 2018 an, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31. Dezember 2017 zuzustellen (Vi-act. D 26). Nachdem die A.________ dieser Aufforderung keine Folge leistete, verfügte die Vor­instanz am 8. Oktober 2018 was folgt (Vi-act. D 29):Der A.________, wird eine nichterstreckbare Frist von zehn Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung angesetzt, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31.12.2017 dem Einzelrichter Einsiedeln zuzustellen.

Der A.________, wird eine nichterstreckbare Frist von zehn Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung angesetzt, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31.12.2017 dem Einzelrichter Einsiedeln zuzustellen.

Bezüglich der Mitwirkungspflicht Dritter, deren Verweigerungsrecht und die Sanktionen unberechtigter Verweigerung wird auf S. 2 f. (insbesondere auf